1. Allgemeine Bestimmungen
a) Die Lieferungen und Angebote der Firma lws. Ladeneinrichtungen e. K. (nachfolgend
kurz lws) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind für
lws nur bindend, wenn diese ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
b) Im Übrigen sind entgegenstehende Geschäftsbedingungen lws gegenüber
rechtsunwirksam, ohne dass es eines ausdrücklichen Widerspruchs von lws
hiergegen bedarf. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis
auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
c) Alle Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der
schriftlichen Bestätigung durch lws. Von diesem Schriftformerfordernis
kann nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung abgewichen werden.
d) Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen
nicht berührt.
e) Die Rechtsbeziehungen der lws und dem Kunden unterliegen dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Vertragsschluss/Vollmacht
a) Die Handelsvertreter/Außendienstmitarbeiter von lws sind zum Abschluss
von Kaufverträgen nur kraft ausdrücklicher Vollmacht berechtigt.
Sie nehmen lediglich den Kaufantrag des Kunden entgegen.
b) Die in den Katalogen, Verkaufsunterlagen u. ä. enthaltenen Angebote
sind stets freibleibend, d. h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
durch den Kunden zu verstehen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart wird. Kaufverträge bedürfen zu ihrer Begründung
stets der gesonderten schriftlichen Bestätigung von lws (Auftragsbestätigung).
c) Sämtliche Erklärungen des Kunden zum Vertrag müssen schriftlich
bei lws eingereicht oder schriftlich von lws bestätigt werden. Dies gilt
insbesondere für nachträgliche Wünsche auf Änderung oder
Ergänzung des Vertrages.
3. Leistungsumfang/Abwicklung
a) Die in Prospekten, Anzeigen, allgemeinen Produktbeschreibungen, Preislisten
und elektronischen Medien enthaltenen Angaben sind nur soweit verbindlich,
als der Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug nimmt.
b) In Lieferumfang und Preis enthalten ist die Erstberatung inkl. Konzeptvorschlag.
c) Nicht in Lieferumfang im Preis enthalten sind: Gas- und Elektroinstallationsanschluss,
Montageleistungen jeglicher Art sowie Isoliermaterial sowie spezielle Befestigungstechnik,
soweit nichts anderes geregelt ist.
d) lws ist berechtigt, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr
abzuweichen, soweit die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter
Berücksichtigung der Interessen von lws für den Kunden zumutbar ist.
4. Mitwirkung
a) Der Kunde wird lws unverzüglich und kostenlos mit allen Informationen
versorgen, die zur Erbringung der Leistungen von lws erforderlich sind.
b) Für die Richtigkeit der vom Kunden erteilten Angaben, vorgelegten Baupläne,
Grundrisse und Zeichnungen hat der Kunde einzustehen mit der Folge, dass sich
aus evtl. Unrichtigkeiten ergebende zusätzliche Kosten zu seinen Lasten
gehen, es sei denn, dass lws die Unrichtigkeit von Angaben, Bauplänen,
Grundrissen oder Zeichnungen erkennt oder grob fahrlässig nicht erkennt.
5. Preise/Zahlungsbedingungen
a) Der Kaufpreis ist bei Lieferung in bar oder per Scheck ohne jeden Abzug
fällig.
b) Angebotene Preise sind Objektpreise bei geschlossener Abnahme. Differenzen
und Konkretisierung des Preises können sich nach der Aufmasserstellung
ggf. ergeben.
c) Zahlungen sind nur an lws oder deren Beauftragte/Bevollmächtigte mit
schriftlicher Inkassovollmacht zu leisten.
d) Mit Erscheinen einer neuen Preisliste verliert die jeweils vorhergehende
ihre Gültigkeit. Eine Nettopreisgarantie von lws gilt für 3 Monate
ab Bestelldatum. Danach ist die zur Zeit der Lieferung gültige Preisliste
maßgebend.
e) Mit der Montage durch den Kunden darf erst nach vollständiger Bezahlung
des Kaufpreises begonnen werden.
f) Der Kunde ist nicht berechtigt, Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche,
die er gegen lws erwirkt hat, an Dritte abzutreten. Der Kunde ist zur Aufrechnung
lws gegenüber nur befugt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt ist.
6. Abruf/Lieferung
a) Sofern nicht eine ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage
unsererseits vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart.
Sie beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen
Einzelheiten des Auftrags. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem
der Kunde mit seinen Vertragspflichten/Obliegenheiten - innerhalb einer laufenden
Geschäftsverbindung auch aus anderen Verträgen - in Verzug ist.
b) Wurde mehr als ein Vertrag geschlossen und ist für alle Verträge
die gleiche Lieferzeit vorgesehen, erfolgt die Anlieferung aus allen bestehenden
Verträgen stets gleichzeitig. Soweit für einzelne Verträge
abweichende Lieferzeiten vereinbart werden, erfolgen solche Teillieferungen
grundsätzlich gegen Berechnung der entstehenden Mehraufwendungen.
c) lws ist, auf den Gegenstand einzelner Verträge betreffend, zu Teillieferungen
berechtigt.
7. Untersuchungspflicht/Sachmängel
a) Der Kunde hat die Lieferung bei Ankunft unverzüglich zu untersuchen
und lws offensichtliche Mängel oder fehlende Liefergegenstände unverzüglich,
spätestens binnen einer Woche, in jedem Fall vor Verarbeitung oder Einbau
schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmanns gemäß
§ 377 HGB bleiben unberührt. Durch Herstellung bedingte Abweichungen
in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönungen sind - sofern
keine Beschaffenheitsgarantie i. S. d. § 443 BGB vorliegt - im Rahmen
der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Über offensichtlich
als mangelhaft erkennbare Liefergegenstände darf der Kunde nicht verfügen,
sie also nicht teilen, weiterverkaufen bzw. weiterverarbeiten, bis eine Einigung
über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist. Stellt der Kunde während
der Montage fest, dass ein Liefergegenstand offensichtlich mangelhaft ist,
so ist der Kunde verpflichtet, die weitere Montage sofort einzustellen und
lws zu benachrichtigen. Als mangelhaft bezeichnete Liefergegenstände
sind lws in unmontiertem Zustand zwecks Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung
zur Verfügung zu stellen. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen
schließt jedwede Sachmängelhaftung von lws aus.
b) Auf Wunsch des Kunden werden Lieferungen, welche vereinbarungsgemäß
nicht durch lws erfolgen, in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.
c) Bei Sachmängeln hat der Kunde zunächst nur das Recht, Nacherfüllung
(Ersatzlieferung, Nachbesserung) zu verlangen. Nur falls diese zweimalig fehlschlägt,
hat er das Recht zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
d) lws übernimmt keine Gewähr für Schäden, die zurückgehen
auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, nicht
von lws vorgenommene Montage, Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur,
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder natürliche Abnutzung.
e) Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Dies
gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2,
479 BGB u. ä. längere Fristen verbindlich vorschreibt.
8. Eigentumsvorbehalt
a) Bis zur Erfüllung aller Forderungen von lws durch den Kunden aus diesem
Vertrag und seinen eventuell späteren Änderungen oder Ergänzungen
behält sich lws das Eigentum an der gelieferten Ware vor.
b) Über diese Vorbehaltsware darf der Kunde ohne Einwilligung von lws
nicht verfügen. Erlischt das Eigentum von lws durch Verbindung oder Vermischung,
so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Kunden an der einheitlichen
Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf lws übergeht. Der
Kunde verwahrt in diesem Fall das (Mit-)Eigentum von lws unentgeltlich.
c) Bei Zugriffen Dritter - insbesondere eines Gerichtsvollziehers - auf im
(Mit-)Eigentum von lws stehende Ware hat der Kunde auf das (Mit-)Eigentum
von lws hinzuweisen und lws unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
d) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere bei Zahlungsverzug
- ist lws berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und hierzu das
Grundstück oder die Räume des Kunden zu betreten.
e) Veräußert der Kunde im Rahmen seines üblichen Geschäfts
Vorbehaltsware weiter, werden schon jetzt Forderungen des Käufers an lws
abgetreten. lws nimmt diese Abtretung an. Die Abtretung dient in demselben Umfange
zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen
aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, lws widerruft
die Einzugsermächtigung. Auf Verlangen von lws ist er verpflichtet, die
zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, was ggf.
die Nennung der Namen und Anschriften von Schuldnern usw. beinhaltet.
9. Pflichtverletzungen/Schadensersatz
a) Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung
sind sowohl gegen lws als auch gegen die Erfüllungsgehilfen von lws ausgeschlossen.
Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht:
aa) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit,
bb) für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung von lws, ihrer gesetzlichen Vertreter,
leitender Angestellter oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
cc) nicht im Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes,
dd) bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht),
ee) wenn lws eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen hat, welche als verschuldensunabhängiges
Garantieversprechen zu werten ist. Haftet lws für eine solche Zusicherung,
hat lws Mangelfolgeschäden jedoch nur zu ersetzen, falls diese Beschaffenheitsvereinbarung
den Kunden gerade auch gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern
sollte.
b) Für den Fall, dass der Kunde unberechtigt vom Vertrag zurücktritt
oder seiner Abnahmeverpflichtung nicht nachkommt, ist lws berechtigt, Schadensersatz
statt der Leistung zu verlangen. In diesem Fall ist lws berechtigt, unbeschadet
der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schadensersatz geltend
zu machen, einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 30 % des Kaufpreises
zu fordern, wobei dem Kunden ausdrücklich der Nachweis gestattet ist, ein
Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die
Pauschale.
10. Kaufleute
a) Sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann i. S. d. HGB handelt, gilt
ergänzend folgendes:
aa) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist das Gericht am Sitz der lws bzw. seiner
Niederlassung.
bb) In Fällen höherer Gewalt oder falscher/verspäteter Eigenbelieferung
ist die Lieferverpflichtung von lws für die Dauer der
Behinderung suspendiert; werden dabei drei Monate überschritten, so sind
beide Seiten berechtigt, sich vom Vertrag zu
lösen.
cc) Wird einer Auftragsbestätigung nicht innerhalb von sieben Tagen ab
Zugang schriftlich widersprochen, so gilt ihr Inhalt
als gebilligt.
dd) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenforderung
unbestritten oder rechtskräftig fest-
gestellt ist.
ee) Über die Klausel Nr. 9 (a) hinaus ist die Haftung von lws begrenzt
auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden;
für untypische, exzessive Schadensrisiken haftet lws nicht.
11. Datenschutz
a) lws weist gemäß § 26 Abs. 1 und 43 Abs. 3 BDSG darauf hin,
dass im Rahmen einer Geschäftsbeziehung personen- und
auftragsbezogene Daten per EDV gespeichert und verarbeitet werden.
b) Daten werden nur im Rahmen des Vertragszwecks an Dritte weitergegeben.